Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Rechtskrafterstreckung im Personengesellschaftsrecht nach einem Passivprozess der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter
Eine Personengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im Zivilprozess unabhängig von ihren Gesellschaftern parteifähig. Ziel der Publikation war die Klärung der Frage, inwieweit ein Urteil, das im Passivprozess für oder gegen die Personengesellschaft ...
- Marke: Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften
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Eine Personengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im Zivilprozess unabhängig von ihren Gesellschaftern parteifähig. Ziel der Publikation war die Klärung der Frage, inwieweit ein Urteil, das im Passivprozess für oder gegen die Personengesellschaft bzw. ihre Gesellschafter ergeht, auch maßgeblich für die jeweils nicht am Prozess beteiligte Partei ist. Die Untersuchung erfolgte fallgruppenweise anhand einer Interessenabwägung im Rahmen der normativen Vorgaben. Dabei war neben den Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern stets auch das Interesse des Gesellschaftsgläubigers zu berücksichtigen. Die Untersuchung hat ergeben, dass die prozessuale Repräsentation der nicht am Erstprozess beteiligten Partei maßgeblich für die Entscheidung über eine Rechtskrafterstreckung ...
Eine Personengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im Zivilprozess unabhängig von ihren Gesellschaftern parteifähig. Ziel der Publikation war die Klärung der Frage, inwieweit ein Urteil, das im Passivprozess für oder gegen die Personengesellschaft bzw. ihre Gesellschafter ergeht, auch massgeblich für die jeweils nicht am Prozess beteiligte Partei ist. Die Untersuchung erfolgte fallgruppenweise anhand einer Interessenabwägung im Rahmen der normativen Vorgaben. Dabei war neben den Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern stets auch das Interesse des Gesellschaftsgläubigers zu berücksichtigen. Die Untersuchung hat ergeben, dass die prozessuale Repräsentation der nicht am Erstprozess beteiligten Partei massgeblich für die Entscheidung über eine Rechtskrafterstreckung ...
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