Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild (§ 201a StGB)

Wer einen Blick in einschlägige Boulevard-Medien wirft, wird erschlagen von Bildern bekannter und unbekannter Personen in ihrem Privatbereich. Unabhängig von einer moralischen oder rechtlichen Bewertung wird hieran eines deutlich: Es scheint ein besonderes ...

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Wer einen Blick in einschlägige Boulevard-Medien wirft, wird erschlagen von Bildern bekannter und unbekannter Personen in ihrem Privatbereich. Unabhängig von einer moralischen oder rechtlichen Bewertung wird hieran eines deutlich: Es scheint ein besonderes Interesse daran zu bestehen, Einblicke in das Privatleben Dritter zu erhalten. Einleitend mit einer Erörterung der historischen Entwicklung des Bildnisschutzes in Deutschland stellt diese Abhandlung den Schutz des Rechts am eigenen Bild vor dem Hintergrund der Einführung des 201a StGB dar. Ziel der Untersuchung ist zu ergründen, ob hinsichtlich der Ausweitung des Bildnisschutzes - neben dem bereits bestehenden zivil- und strafrechtlichen Schutz ausserhalb des Kernstrafrechts - ein zusätzliches Pönalisierungserfordernis vorliegt und ob die Ausgestaltung des 201a StGB zu überzeugen ...

Wer einen Blick in einschlägige Boulevard-Medien wirft, wird erschlagen von Bildern bekannter und unbekannter Personen in ihrem Privatbereich. Unabhängig von einer moralischen oder rechtlichen Bewertung wird hieran eines deutlich: Es scheint ein besonderes Interesse daran zu bestehen, Einblicke in das Privatleben Dritter zu erhalten. Einleitend mit einer Erörterung der historischen Entwicklung des Bildnisschutzes in Deutschland stellt diese Abhandlung den Schutz des Rechts am eigenen Bild vor dem Hintergrund der Einführung des 201a StGB dar. Ziel der Untersuchung ist zu ergründen, ob hinsichtlich der Ausweitung des Bildnisschutzes - neben dem bereits bestehenden zivil- und strafrechtlichen Schutz ausserhalb des Kernstrafrechts - ein zusätzliches Pönalisierungserfordernis vorliegt und ob die Ausgestaltung des 201a StGB zu überzeugen ...
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