Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Schadenswiedergutmachung über anwaltliche Schlichtungsstellen

§ 46a StGB führt nach wie vor ein Schattendasein. Dies gilt insbesondere für die Alternative der Schadenswiedergutmachung. Um deren Anwendungspotential vor allem im Bereich ausserhalb diversionsrechtlicher Möglichkeiten zu erforschen, wurde das Münchener ...

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§ 46a StGB führt nach wie vor ein Schattendasein. Dies gilt insbesondere für die Alternative der Schadenswiedergutmachung. Um deren Anwendungspotential vor allem im Bereich ausserhalb diversionsrechtlicher Möglichkeiten zu erforschen, wurde das Münchener Projekt Ausgleich e.V. entwickelt. Der stärkeren zivilrechtlichen Orientierung dieser Wiedergutmachungsform entsprechend, wurde dabei die Vermittlerrolle erfahrenen Rechtsanwälten übertragen. Die Arbeit schildert erste Erfahrungen mit dem Projekt, wozu Schlichtungsabläufe statistisch aufbereitet und die Auswirkungen der Bemühungen auf die Strafverfahren anhand von Fallbeispielen geschildert werden. Im normativen Teil wird neben einer allgemeinen Abgrenzung der verschiedenen Wiedergutmachungsalternativen besonderes Augenmerk auf die Auslegung des § 46a StGB gelegt, dessen Anwendung in der Praxis nach wie vor grosse Schwierigkeiten ...

§ 46a StGB führt nach wie vor ein Schattendasein. Dies gilt insbesondere für die Alternative der Schadenswiedergutmachung. Um deren Anwendungspotential vor allem im Bereich ausserhalb diversionsrechtlicher Möglichkeiten zu erforschen, wurde das Münchener Projekt Ausgleich e.V. entwickelt. Der stärkeren zivilrechtlichen Orientierung dieser Wiedergutmachungsform entsprechend, wurde dabei die Vermittlerrolle erfahrenen Rechtsanwälten übertragen. Die Arbeit schildert erste Erfahrungen mit dem Projekt, wozu Schlichtungsabläufe statistisch aufbereitet und die Auswirkungen der Bemühungen auf die Strafverfahren anhand von Fallbeispielen geschildert werden. Im normativen Teil wird neben einer allgemeinen Abgrenzung der verschiedenen Wiedergutmachungsalternativen besonderes Augenmerk auf die Auslegung des § 46a StGB gelegt, dessen Anwendung in der Praxis nach wie vor grosse Schwierigkeiten ...
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