Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Geschäftsführung ohne Auftrag bei Beteiligung von Trägern öffentlicher Verwaltung

In Zeiten sich verknappender öffentlicher und auch privater Mittel stellt sich zunehmend die Frage, ob neben den öffentlich-rechtlichen Gebühren- und Kostenerstattungsvorschriften das Rechtsinstitut der auftraglosen Geschäftsführung zum Ausgleich ...

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In Zeiten sich verknappender öffentlicher und auch privater Mittel stellt sich zunehmend die Frage, ob neben den öffentlich-rechtlichen Gebühren- und Kostenerstattungsvorschriften das Rechtsinstitut der auftraglosen Geschäftsführung zum Ausgleich von Aufwendungen herangezogen werden kann. Ziel der Arbeit ist es, die bei der Anwendung dieses Rechtsinstituts vernachlässigten rechtsdogmatischen Grundfragen aufzugreifen. Unter der Prämisse, dass die Begründung von Erstattungsansprüchen eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage voraussetzt, kann die auftraglose Geschäftsführung nur unter den Voraussetzungen der Analogie Anwendung finden. Eine Analyse der im öffentlichen Recht bestehenden Ausgleichsregelungen belegt, dass mit Ausnahme der Ansprüche der Privatrechtssubjekte gegen Hoheitssubjekte kein sachlich begründeter Anwendungsbedarf ...

In Zeiten sich verknappender öffentlicher und auch privater Mittel stellt sich zunehmend die Frage, ob neben den öffentlich-rechtlichen Gebühren- und Kostenerstattungsvorschriften das Rechtsinstitut der auftraglosen Geschäftsführung zum Ausgleich von Aufwendungen herangezogen werden kann. Ziel der Arbeit ist es, die bei der Anwendung dieses Rechtsinstituts vernachlässigten rechtsdogmatischen Grundfragen aufzugreifen. Unter der Prämisse, dass die Begründung von Erstattungsansprüchen eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage voraussetzt, kann die auftraglose Geschäftsführung nur unter den Voraussetzungen der Analogie Anwendung finden. Eine Analyse der im öffentlichen Recht bestehenden Ausgleichsregelungen belegt, dass mit Ausnahme der Ansprüche der Privatrechtssubjekte gegen Hoheitssubjekte kein sachlich begründeter Anwendungsbedarf ...
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