Av Akademikerverlag Das Recht sich zu versammeln

Die österreichische Sicherheitsexekutive hat in Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben Schutzpflichten zu beachten. Diese Schutzpflichten, welche aus dem österreichischen Verfassungsbestand sowie aus der Judikatur des EGMR abgeleitet werden, können ...

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Die österreichische Sicherheitsexekutive hat in Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben Schutzpflichten zu beachten. Diese Schutzpflichten, welche aus dem österreichischen Verfassungsbestand sowie aus der Judikatur des EGMR abgeleitet werden, können im Gesetzesvollzug in die Verfassungssphäre hineinreichen, wenn sie unverhältnismäßig ausgeübt werden oder in anderer Weise das Grundrecht verletzen. Wird dieser staatliche Schutz nicht gewährt, könnte dies im Schadensfall amtshaftungsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Das Sicherheitspolizei- oder Versammlungsgesetz sieht Schutzgesetze vor. Unter den Aspekten von massenpsychologischen Phänomen bei Großereignissen (Demonstrationen) und fehlenden Organverschuldens erscheint vor dem Hintergrund der empirischen Ausgangslage eine zivilrechtliche Amtshaftung des Staates und seiner Organe eher ausgeschlossen zu sein. Vielmehr hat der Organisator über die behördlichen Anordnungen hinaus privatrechtliche Obliegenheiten für die Gefahrenabwehr zu beachten. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann es im Schadensfall zur zivilrechtlichen Ersatzleistung gegen den privaten Veranstalter ...

Die österreichische Sicherheitsexekutive hat in Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben Schutzpflichten zu beachten. Diese Schutzpflichten, die aus dem österreichischen Verfassungsbestand sowie aus der Judikatur des EGMR abgeleitet werden, können im Gesetzesvollzug in die Verfassungssphäre hineinreichen, wenn sie unverhältnismässig ausgeübt werden oder in anderer Weise das Grundrecht verletzen. Wird dieser staatliche Schutz nicht gewährt, könnte dies im Schadensfall amtshaftungsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Das Sicherheitspolizei- oder Versammlungsgesetz sieht Schutzgesetze vor. Unter den Aspekten von massenpsychologischen Phänomenen bei Grossereignissen (Demonstrationen) und fehlendem Organverschulden erscheint vor dem Hintergrund der empirischen Ausgangslage eine zivilrechtliche Amtshaftung des Staates und seiner Organe eher ausgeschlossen. Vielmehr hat der Organisator über die behördlichen Anordnungen hinaus privatrechtliche Obliegenheiten für die Gefahrenabwehr zu beachten. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann es im Schadensfall zur zivilrechtlichen Ersatzleistung gegen den privaten Veranstalter ...
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