Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Rechtliche Bindung der Sozialverwaltungsverträge

Im Zivilrecht bietet das BGB einen Rechtsrahmen für die typischen Verträge. Im Verwaltungsrecht gibt es lediglich die Vorschriften der 54 ff. VwVfG / 53 ff. SGB X sowie die Regelungen in den Spezialgesetzen. Ein «Verwaltungsvertragsrecht» hat andere ...

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Im Zivilrecht bietet das BGB einen Rechtsrahmen für die typischen Verträge. Im Verwaltungsrecht gibt es lediglich die Vorschriften der 54 ff. VwVfG / 53 ff. SGB X sowie die Regelungen in den Spezialgesetzen. Ein «Verwaltungsvertragsrecht» hat andere Anforderungen zu erfüllen, weil Verwaltungsträger (z. B. Krankenkassenverbände) keine Vertragsfreiheit genießen und als Hoheitsträger gebunden sind, z. B. an Grundrechte (der Vertragspartner, der nicht Vertragsbeteiligten bei den Normenverträgen). Die Verfasserin untersucht die spezialgesetzlichen Vertragsregelungen des Kranken-, Pflegeversicherungs- und Sozialhilferechts und stellt dar, wie diese auszulegen sind, um verfassungsrechtlichen und allgemein-verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu genügen, typisiert die Gesetzesregelungen für bestimmte gebildete Vertragskategorien und entwickelt Rechtsregeln, wo diese das Gesetz nicht ...

Im Zivilrecht bietet das BGB einen Rechtsrahmen für die typischen Verträge. Im Verwaltungsrecht gibt es lediglich die Vorschriften der 54 ff. VwVfG und 53 ff. SGB X sowie die Regelungen in den Spezialgesetzen. Ein Verwaltungsvertragsrecht hat andere Anforderungen zu erfüllen, weil Verwaltungsträger (z. B. Krankenkassenverbände) keine Vertragsfreiheit geniessen und als Hoheitsträger gebunden sind, z. B. an Grundrechte. Die Verfasserin untersucht die spezialgesetzlichen Vertragsregelungen des Kranken-, Pflegeversicherungs- und Sozialhilferechts und stellt dar, wie diese auszulegen sind, um verfassungsrechtlichen und allgemein-verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Sie typisiert die Gesetzesregelungen für bestimmte gebildete Vertragskategorien und entwickelt Rechtsregeln, wo diese das Gesetz nicht ...
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