Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Grenz- und Richtwerte im Anwendungsbereich des § 906 BGB

Nachbarstreitigkeiten wegen Störungen durch Lärm, Gerüche, Luftschadstoffe, Erschütterungen und andere Immissionen beschäftigen die Gerichte in zunehmendem Masse. Für die rechtliche Beurteilung dieser Immissionen greift die Rechtsprechung traditionell ...

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Nachbarstreitigkeiten wegen Störungen durch Lärm, Gerüche, Luftschadstoffe, Erschütterungen und andere Immissionen beschäftigen die Gerichte in zunehmendem Masse. Für die rechtliche Beurteilung dieser Immissionen greift die Rechtsprechung traditionell auf Regelwerke zurück, in denen Grenz- und Richtwerte festgesetzt sind. Der Autor zeigt die Möglichkeiten und Grenzen der privatrechtlichen Abwehr von Immissionen auf. Dabei differenziert er zwischen den einzelnen Immissionsarten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die Rechtsprechung der Zivilgerichte und würdigt eingehend die gesetzliche Neufassung des § 906 BGB - der Generalnorm des privaten Nachbarrechts - durch das Sachenrechtsänderungsgesetz. Die gesetzliche Neufassung hat zu einer erhöhten Verbindlichkeit von Grenz- und Richtwerten geführt. Gleichwohl verbleiben dem Zivilrichter erhebliche ...

Nachbarstreitigkeiten wegen Störungen durch Lärm, Gerüche, Luftschadstoffe, Erschütterungen und andere Immissionen beschäftigen die Gerichte in zunehmendem Masse. Für die rechtliche Beurteilung dieser Immissionen greift die Rechtsprechung traditionell auf Regelwerke zurück, in denen Grenz- und Richtwerte festgesetzt sind. Der Autor zeigt die Möglichkeiten und Grenzen der privatrechtlichen Abwehr von Immissionen auf. Dabei differenziert er zwischen den einzelnen Immissionsarten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die Rechtsprechung der Zivilgerichte und würdigt eingehend die gesetzliche Neufassung des § 906 BGB - der Generalnorm des privaten Nachbarrechts - durch das Sachenrechtsänderungsgesetz. Die gesetzliche Neufassung hat zu einer erhöhten Verbindlichkeit von Grenz- und Richtwerten geführt. Gleichwohl verbleiben dem Zivilrichter erhebliche ...
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