Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Kulturgutbeschlagnahmen in bewaffneten Konflikten, ihre Rückabwicklung und der deutsch-russische Streit um die so genannte Beutekunst
Die im Zweiten Weltkrieg und heute geltenden Verbote von Kulturgutbeschlagnahmen in bewaffneten Konflikten werden in dieser Arbeit erörtert. Das ältere Völkerrecht schützte wenige Arten von Kulturgütern unmittelbar; für nicht erfasste Objekte bot ...
- Marke: Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften
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Die im Zweiten Weltkrieg und heute geltenden Verbote von Kulturgutbeschlagnahmen in bewaffneten Konflikten werden in dieser Arbeit erörtert. Das ältere Völkerrecht schützte wenige Arten von Kulturgütern unmittelbar; für nicht erfasste Objekte bot es nur mittelbaren Schutz. Das heutige Recht hingegen schützt Kulturgüter fast ausnahmslos; sowohl Staaten als auch Individuen haben Ansprüche auf Restitution beschlagnahmter Kulturgüter. Den sowjetischen Beutekunstbeschlagnahmen stand die Haager Landkriegsordnung grundsätzlich entgegen. Das Recht der Besatzung erlaubte aber Kulturgutbeschlagnahmen, soweit die UdSSR einen Anspruch darauf hatte. Der ergab sich aus kompensatorischer Restitution: sie liess Beschlagnahmen soweit zu, als die UdSSR im Krieg durch Deutschland Kulturgutverluste erlitt. Aber die Beschlagnahmen überstiegen die sowjetischen Schäden bei weitem. Um heutzutage eine Realisierung der Restitutionen zu erreichen, wäre eine Mediation durch die UNESCO ...
Die im Zweiten Weltkrieg und heute geltenden Verbote von Kulturgutbeschlagnahmen in bewaffneten Konflikten werden in dieser Arbeit erörtert. Das ältere Völkerrecht schützte wenige Arten von Kulturgütern unmittelbar; für nicht erfasste Objekte bot es nur mittelbaren Schutz. Das heutige Recht hingegen schützt Kulturgüter fast ausnahmslos; sowohl Staaten als auch Individuen haben Ansprüche auf Restitution beschlagnahmter Kulturgüter. Den sowjetischen Beutekunstbeschlagnahmen stand die Haager Landkriegsordnung grundsätzlich entgegen. Das Recht der Besatzung erlaubte aber Kulturgutbeschlagnahmen, soweit die UdSSR einen Anspruch darauf hatte. Der ergab sich aus kompensatorischer Restitution: sie liess Beschlagnahmen soweit zu, als die UdSSR im Krieg durch Deutschland Kulturgutverluste erlitt. Aber die Beschlagnahmen überstiegen die sowjetischen Schäden bei weitem. Um heutzutage eine Realisierung der Restitutionen zu erreichen, wäre eine Mediation durch die UNESCO ...
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