Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Die Wirksamkeit von Beratungsvertraegen zwischen der Aktiengesellschaft und einer dem Aufsichtsratsmitglied nahe stehenden Person
Beratungsverträge mit dem Aufsichtsrat nahe stehenden Personen, insbesondere Beratungsgesellschaften, sind praktisch überaus bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Gegenstand des Vertrages dürfen nur Tätigkeiten sein, die nicht bereits durch die Aufsichtsratsvergütung ...
- Marke: Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften
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Beratungsverträge mit dem Aufsichtsrat nahe stehenden Personen, insbesondere Beratungsgesellschaften, sind praktisch überaus bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Gegenstand des Vertrages dürfen nur Tätigkeiten sein, die nicht bereits durch die Aufsichtsratsvergütung gemäss 113 AktG abgegolten sind. Zudem kann ein lukrativer Beratungsvertrag vom Vorstand zur Sicherung einer wohlwollenden Überwachung missbraucht werden. Der Bundesgerichtshof und die herrschende Literatur stellen an die Wirksamkeit solcher Verträge daher kaum einzuhaltende Ansprüche. Diese Arbeit kommt indes zu dem Ergebnis, dass nach der Ausgestaltung des Aufsichtsratsamtes im AktG und unter Corporate Governance Aspekten Beratungsverträge mit Beratungsgesellschaften des Aufsichtsrates in weit grösserem Masse zulässig ...
Beratungsverträge mit dem Aufsichtsrat nahe stehenden Personen, insbesondere Beratungsgesellschaften, sind praktisch überaus bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Gegenstand des Vertrages dürfen nur Tätigkeiten sein, die nicht bereits durch die Aufsichtsratsvergütung gemäss 113 AktG abgegolten sind. Zudem kann ein lukrativer Beratungsvertrag vom Vorstand zur Sicherung einer wohlwollenden Überwachung missbraucht werden. Der Bundesgerichtshof und die herrschende Literatur stellen an die Wirksamkeit solcher Verträge daher kaum einzuhaltende Ansprüche. Diese Arbeit kommt indes zu dem Ergebnis, dass nach der Ausgestaltung des Aufsichtsratsamtes im AktG und unter Corporate Governance Aspekten Beratungsverträge mit Beratungsgesellschaften des Aufsichtsrates in weit grösserem Masse zulässig ...
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