Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Der Beginn der Strafverfolgungsverjaehrung § 78a StGB

Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjährung und den Widersprüchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des 78a StGB und seiner überwiegenden Auslegung ergeben, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 ('Die ...

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Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjährung und den Widersprüchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des 78a StGB und seiner überwiegenden Auslegung ergeben, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 ('Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.') und Satz 2 ('Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.'). Nach Problematisierung der vorherrschenden Interpretation des 78a StGB (Beginn der Verjährung ab Beendigung der Tat) erfolgt eine Überprüfung dieser Auslegung anhand einzelner Verfassungsprinzipien (Bestimmtheitsgrundsatz, Gleichheitsgrundsatz und allgemeines Schuldprinzip), wobei die Auswirkung, die die Beendigung als Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn auf die Verfassungsmässigkeit des 78a StGB hat, nur anhand der Delikte verdeutlicht wird, bei denen die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Tatvollendung und Deliktsbeendigung besteht. Schliesslich wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des 78a StGB in Erwägung gezogen und die mit einer solchen Auslegung einhergehenden Auswirkungen für den Verjährungsbeginn anhand einzelner Deliktstypen ...

Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjährung und den Widersprüchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des 78a StGB und seiner überwiegenden Auslegung ergeben, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 ('Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.') und Satz 2 ('Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.'). Nach Problematisierung der vorherrschenden Interpretation des 78a StGB (Beginn der Verjährung ab Beendigung der Tat) erfolgt eine Überprüfung dieser Auslegung anhand einzelner Verfassungsprinzipien (Bestimmtheitsgrundsatz, Gleichheitsgrundsatz und allgemeines Schuldprinzip), wobei die Auswirkung, die die Beendigung als Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn auf die Verfassungsmässigkeit des 78a StGB hat, nur anhand der Delikte verdeutlicht wird, bei denen die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Tatvollendung und Deliktsbeendigung besteht. Schliesslich wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des 78a StGB in Erwägung gezogen und die mit einer solchen Auslegung einhergehenden Auswirkungen für den Verjährungsbeginn anhand einzelner Deliktstypen ...
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