Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Der Begriff der wesentlich engeren Verbindung im Internationalen Sachenrecht

Das deutsche Internationale Sachenrecht wurde erstmals im Jahre 1999 kodifiziert. Im Wesentlichen sollte die Kodifikation das geltende gewohnheits- und richterrechtliche Internationale Sachenrecht in das EGBGB übernehmen. Es ist in den Anknüpfungspunkten ...

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Das deutsche Internationale Sachenrecht wurde erstmals im Jahre 1999 kodifiziert. Im Wesentlichen sollte die Kodifikation das geltende gewohnheits- und richterrechtliche Internationale Sachenrecht in das EGBGB übernehmen. Es ist in den Anknüpfungspunkten durch die Grundsätze von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geprägt und folgt insoweit dem deutschen materiellen Sachenrecht. Lediglich die Ausweichklausel in Art. 46 EGBGB führt mit ihrer Anknüpfung an den offenen Begriff der wesentlich engeren Verbindung zu einer Rechtsunsicherheit. Der Rechtsanwender steht oft vor der Frage, ob er eine Regelkollisionsnorm oder die Ausweichklausel anwenden soll. Der Autor unternimmt es, den Begriff der wesentlich engeren Verbindung zu konkretisieren und abschliessende Fallgruppen zu bilden. Auf diese Weise wird das Eingreifen des Art. 46 EGBGB vorhersehbar und die Rechtsunsicherheit ...

Das deutsche Internationale Sachenrecht wurde erstmals im Jahre 1999 kodifiziert. Im Wesentlichen sollte die Kodifikation das geltende gewohnheits- und richterrechtliche Internationale Sachenrecht in das EGBGB übernehmen. Es ist in den Anknüpfungspunkten durch die Grundsätze von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geprägt und folgt insoweit dem deutschen materiellen Sachenrecht. Lediglich die Ausweichklausel in Art. 46 EGBGB führt mit ihrer Anknüpfung an den offenen Begriff der wesentlich engeren Verbindung zu einer Rechtsunsicherheit. Der Rechtsanwender steht oft vor der Frage, ob er eine Regelkollisionsnorm oder die Ausweichklausel anwenden soll. Der Autor unternimmt es, den Begriff der wesentlich engeren Verbindung zu konkretisieren und abschliessende Fallgruppen zu bilden. Auf diese Weise wird das Eingreifen des Art. 46 EGBGB vorhersehbar und die Rechtsunsicherheit ...
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