Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften Die Rechtsstellung auswärtiger Gesellschaften im deutschen und US-amerikanischen Recht

Nach Centros, Überseering und Inspire Art ist die überkommene Sitztheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen aufzugeben. EG-ausländische Gesellschaften sind aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Zuzugstaat anzuerkennen und grundsätzlich ...

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Nach Centros, Überseering und Inspire Art ist die überkommene Sitztheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen aufzugeben. EG-ausländische Gesellschaften sind aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Zuzugstaat anzuerkennen und grundsätzlich nach Maßgabe ihres Gründungsstatuts zu beurteilen. Diese Rechtslage gilt in den USA seit mehr als 100 Jahren. Den rechtlichen Hintergründen der sogenannten internal affairs doctrine wird ebenso nachgegangen wie der Frage, auf welche Weise das US-amerikanische Recht versucht, Schutzbelange gegenüber pseudo-foreign corporations zur Geltung zu bringen. Die Erkenntnisse werden im Rahmen der Diskussion berücksichtigt, ob es vor dem Hintergrund bestehender Schutzmechanismen geboten und gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, die Gründungstheorie zum Zwecke des Schutzes von Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern, etwa durch ein sogenanntes outreach-statute, einzuschränken. In diesem Zusammenhang werden auch alternative Schutzkonzepte ...

Nach Centros, Überseering und Inspire Art ist die überkommene Sitztheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen aufzugeben. Ausländische Gesellschaften sind aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Zuzugstaat anzuerkennen und grundsätzlich nach Massgabe ihres Gründungsstatuts zu beurteilen. Diese Rechtslage gilt in den USA seit mehr als 100 Jahren. Den rechtlichen Hintergründen der sogenannten internal affairs doctrine wird ebenso nachgegangen wie der Frage, auf welche Weise das US-amerikanische Recht versucht, Schutzbelange gegenüber pseudo-foreign corporations zur Geltung zu bringen. Die Erkenntnisse werden im Rahmen der Diskussion berücksichtigt, ob es vor dem Hintergrund bestehender Schutzmechanismen geboten und gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, die Gründungstheorie zum Zwecke des Schutzes von Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern, etwa durch ein sogenanntes outreach-statute, einzuschränken. In diesem Zusammenhang werden auch alternative Schutzkonzepte ...
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